Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1.1  Der Verein führt den Namen „Westsächsischer Cat Club e.V.“(WCC e.V.).
1.2  Der Verein wurde am 04.04.2009 gegründet.
1.3  Der Sitz des Vaereins ist in Hammerbrücke
1.4  Der Gerichtsstand des Vereins ist Auerbach i.V. Er ist im Register des Amtsgerichtes Auerbach i.V. eingetragen
1.5  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

2.1.   Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht.
Dies wird umgesetzt durch den Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern von Katzen zum Aufbau und der Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenfreunden aller Länder und weltweiter Zuchtorganisationen. Der Verein dient dem Austausch von Zuchterfahrungen, der kostenlosen Jungtiervermittlung, sowie der Unterstützung des Tierschutzes.

2.2.   Das Satzungswerk wird verwirklicht insbesondere durch:

         2.2.1. wissenschaftliche Vorträge bezüglich Ernährung, Haltung und Zucht,

         2.2.2. Veranstaltungen von Katzenausstellungen,

         2.2.3. Erfahrungsaustausch und Interessenaustausch mit anderen Vereinen und Clubs.

§ 3 Gemeinnützigkeit / Rechtsform

3.1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3.2.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3.   Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke  verwendet werden.

3.4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.7.   Für Schäden aller Art, welche durch Teilnahme am Vereinsleben des WCC e.V.  entstehen, haftet der Verein nur dann, wenn einem ihrer legitimierten Vertreter vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen nachzuweisen sind.

3.8.   Für Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vermögen des WCC e.V. gehaftet.

§ 4 Mitglieder

4.1.   Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und juristischen Personen werden. Sie sollten die Ziele des Vereins unterstützen und keine gewerbliche Katzenzucht betreiben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4.2.   Mitglieder unterteilen sich in:

  • Aktives Mitglied
  • Familienmitglied
  • Mitglied ohne züchterische Tätigkeit
  • Fördermitglied
  • Ehrenmitglied

4.2.1. Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes und können alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Soll eine Zuchtgemeinschaft eingetragen werden, so müssen mindestens 2 aktive Mitglieder im Verein sein.

4.2.2. Familienmitglieder sind Personen die in einer häuslichen Gemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben oder ein verwandtschaftliches Verhältnis besitzen. Nach Zahlung der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag hat das Familienmitglied das volle Stimmrecht.

4.2.3. Mitglieder ohne züchterische Tätigkeit sind Personen, die nicht aktiv eine Katzenzucht betreiben, ins besondere weder Deckkater noch  Zuchtkatzen halten. Sie haben nach Zahlung der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag das volle Stimmrecht.

4.2.4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben keine Pflichten jedoch haben sie das volle Stimmrecht.

4.2.5. Fördermitglieder sind Mitglieder die ihre Aufnahmegebühr und ihre jährlichen Beiträge an den Verein entrichten, jedoch keine Rechte und Pflichten gegenüber dem  Verein, jedoch haben sie das volle Stimmrecht

4.3.   Mitgliedschaft im Verein begründen

4.3.1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch den Aufnahmeantrag in der Geschäftsstelle einzureichen.

4.3.2. Über den Antrag entscheiden mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes.

4.3.3. Nimmt der Vorstand den Antrag an, so sind dem neuen Mitglied die Mitgliedskarte und das Statut auszuhändigen. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und dem ersten Beitrag rechtswirksam.

4.3.4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

4.4.   Beendigung der Mitgliedschaft:

4.4.1. durch Tod,

4.4.2. durch Austritt,

4.4.3. durch Ausschluss,

4.4.4. durch Streichung aus der Mitgliederliste oder

4.4.5. bei nicht Zahlung des Mitgliederbeitrages bis zum 01.03. des laufenden Jahres (außer § 6.1.2.).

4.4.6. Eine Familienmitgliedschaft endet nicht automatisch mit dem Austritt des aktiven Mitgliedes. Die Familienmitgliedschaft ändert sich dann automatisch in eine Mitgliedschaft ohne züchterische Tätigkeit.

4.5.   Austritt der Mitglieder

4.5.1. Mitglieder sind jederzeit berechtigt aus dem Verein auszutreten.

4.5.2. Die Austrittserklärung muss schriftlich 2 Wochen vor Monatsende in der Geschäftsstelle vorliegen.

4.5.3. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

4.6.   Ausschluss aus dem Verein

4.6.1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

  • durch Rufschädigung des Vereins in der Öffentlichkeit
  • Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Wurfmeldungen, Ahnentafeln sowie Dokumenten,
  • betrügerischer Abgabe oder Ausstellen kranker Tiere
  • bei Verfehlungen in der Tierhaltung nach dem jeweils gültigen deutschen und europäischen Tierschutzgesetz
  • vom Vorstand beschlossen

4.6.2. Der Ausschluss muss vom Vorstand, schriftlich, unter Angabe der Gründe und von mindestens 2 Vorstandmitgliedern unterschrieben, dem Mitglied übersandt werden.

4.6.3. Das Mitglied hat ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen in der Geschäftsstelle vorliegen.

4.6.4. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist. Andernfalls endet die Mitgliedschaft, wenn der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.

4.6.5. Zwischen dem Widerspruch und der Entscheidung in der Mitgliederversammlung, ruht die Mitgliedschaft, in dieser Zeit hat das Mitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins.

4.7.    Streichung aus der Mitgliederliste

4.7.1. Hat das Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag oder andere Gebühren nicht geleistet, so  wird es innerhalb von 30 Tage angemahnt, sollten danach die Gebühren nicht innerhalb von weiteren 30 Tagen auf dem Vereinskonto eingegangen sein, so wird das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen. Vor Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge werden vom Verein keine Leistungen erbracht.

4.7.2. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sein Versäumnis schriftlich zu begründen.

4.7.3. Die Streichung aus der Mitgliederliste muss von 2 Vorstandsmitgliedern beschlossen werden und wird dem Mitglied schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitgeteilt.

4.8.    Die Mitgliedschaft ruht, wenn:

4.8.1. das Mitglied seine Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht bis zum 31.01. des betreffenden Kalenderjahr geleistet hat und keine Streichung erfolgt ist,

4.8.2. ein Ausschlussverfahren eingeleitet ist oder

4.8.4. Während einer ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1.   Jedes Mitglied übernimmt mit dem Eintritt in den WCC e.V. die Pflicht, die Satzung, die Ordnungen und Richtlinien, sowie die Beschlüsse des WCC e.V. und seines Vorstandes einzuhalten und aktiv zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Zwecks des Vereins einzutreten.

5.2.   Jedes Mitglied verpflichtet sich den Arten- und Tierschutz nach dem geltenden Bundesrecht einzuhalten.

5.3.   Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Mitgliederbeiträge und Gebührenordnung

6.1.    Jahresbeiträge sind bis zum 31.01. des Vereinsjahres im Voraus für das Vereinsjahr zu entrichten.

6.1.2. Sollten finanzielle Notlagen bei Mitgliedern eintreten, so müssen diese schriftlicheingereicht werden. Über eine Ratenzahlung entscheidet der Schatzmeister mit einem Vorstandsmitglied gemeinsam. Es besteht kein Anspruch auf Ratenzahlung, sofern nicht anders entschieden wurde.

6.2.    Über die Höhe der Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand nach der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Vereins.

6.3.    Die Gebührenordnung wird auf der Internetseite des Vereins innerhalb von 30 Tagen bekannt gegeben und gilt ab der Bekanntgabe.

§ 7 Organe und Einrichtungen

7.1.    Organe des Vereins sind:

7.1.1. die Mitgliederversammlung,

7.1.2. der Vorstand und

7.1.3. die Kassenprüfer (Revision)

7.2.    Einrichtungen des Vereins sind:

7.2.1. die Geschäftsstelle,

7.2.2. das Zuchtbuchamt und

7.2.3. die Meldestelle

7.2.4. Ausstellungsdirektion

§ 8 Vorstand

8.1.   Der Vorstand besteht aus:

8.1.1. Vorsitzende/r,

8.1.2. erster Stellvertreter/in Vorsitzende/r,

8.1.3. Schatzmeister/in,

8.1.4. Schriftführer/in

8.1.5. Ausstellungsleiter/in

8.2.  Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig und Mitglieder im Verein sein.

8.3.  Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

8.4.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

8.5.  Für den Vorstand wählbar ist jedes aktive Mitglied, Familienmitglied, Ehrenmitglied oder Mitglied ohne züchterische Tätigkeit, das volljährig Vereinsmitglied ist.

8.6. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann ein Vereinsmitglied zur Ausübung des entsprechenden Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt werden.

8.7. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Niederlegung des Amtes.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

9.1.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung an ein anderes Vereinsorgan zugewiesen sind.

9.1.1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch  den  ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister vertreten. Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein Vertretungsberechtigt.

9.1.2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung, Budgetierung, Erstellen der Jahresberichte,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Streichungen und Ausschlussverfahren von Mitgliedern,
  • Festsetzung von Gebühren im Laufe des Vereinsjahres und
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

10.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. In Ausnahmesituationen kann jedoch jedes Vorstandmitglied eine außerordentliche Sitzung beantragen oder einberufen.

10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Es genügt dabei die einfache Mehrheit.

10.3. Bei Sitzungen an, denen ein Vorstandsmitglied nicht teilnehmen kann, kann dieses auch telefonisch zur Meinung oder Stimmabgabe befragt werden. Das Protokoll dieser Sitzung muss von dem abwesenden Mitglied gezeichnet werden.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

11.1.  Die Mitgliederversammlung kann jährlich, jedoch mindestens alle 4 Jahre, stattfinden. Sie wird zeitiger einberufen wenn:

  • es das Interesse des Vereins erfordert oder
  • es 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt

§ 12 Form der Einberufung

12.1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des WCC e.V.

12.2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

12.3.  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

12.4.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

13.1.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

13.2.  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

14.1.  Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Mitgliederversammlung

15.1.  Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

15.2.  In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied, Familienmitglied, Mitglied ohne züchterische Tätigkeit, Ehrenmitglied und Fördermitglied eine Stimme.

15.3.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Revisionsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • alle 4 Jahre Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revision,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Ausschluss und Streichung von Mitgliedern in Widerspruchsfällen und
  • Auflösung des Vereins

§ 16 Revision

16.1.  Die Revision findet jährlich statt.

16.2.  Die Kommission besteht aus mindestens 2 Vereinsmitgliedern, wobei 1 zur Ausführung der Revision ausreichend ist. Diese dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

16.3.  Die Kommission wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 17 Auflösung des Vereins

17.1.  Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

17.2.  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

17.3.  Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke dem Tierheim Plauen am Kemmler Am Galgenberg 25, in 08527 Plauen -als gemeinnütziger Einrichtung zu. Die Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (ins Besondere für den Tierschutzes)   

Der Verein gibt sich eine Gebührenordnung, Zucht- und Haltungsregeln und eine Ordnung über die Ausbildung zum Zuchtrichter.

Rechtsgültigkeit der Satzung:
Die Satzung gilt ab dem Beschlussdatum 02.02.2019 für jedes Mitglied des Westsächsischen Cat Club e.V.
Die Eintragung als Vereinigung erfolgte am 04.05.2009 beim Amtsgericht Auerbach i.V. unter der Nummer VR31091.

Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen bzw. Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden